Arbeitsgemeinschaften

Überarbeitet: September 2007

Ein Wechsel in eine andere AG ist unerwünscht und regelmäßig nicht möglich.

Die Arbeitsgemeinschaft ist Dienstpflicht, daher besteht Anwesenheitspflicht! Die Anwesenheit wird von den meisten AG-Leitern kontrolliert und gemeldet. Bei unentschuldigtem Fehlen unterstellt die Referendarabteilung i.d.R., dass ein Urlaubsantrag vergessen wurde. Entweder könnt Ihr Euer Fehlen im Nachhinein entschuldigen, oder Euch wird ein Urlaubstag abgezogen. Unter Umständen kann das unentschuldigte Fehlen auch zu Disziplinarmaßnahmen (bis hin zu Gehaltskürzung) und zu einem Eintrag in die Personalakte führen. Vorab wird aber i.d.R erst ein Verweis erteilt.

Bezüge

Aktuell (seit August 2010) gibt es ca. 922 Euro brutto. Gezahlt wird die Unterhaltsbeihilfe am 15. des Monats für den laufenden Monat.

Hinzu kommen Verheirateten- und Kinderzuschlag. Referendare sind rentenversicherungsfrei. Die Beiträge werden ausschließlich vom KG gezahlt. Dagegen werden nicht mehr gezahlt: Urlaubsgeld, Jährliche Sonderzuwendungen, Kaufkraftausgleich bei Auslandsstationen, Beihilfen, Jubiläumszuwendungen und Reise- bzw. Umzugskosten. Auch Vermögenswirksame Leistungen gibt es nicht, allerdings ist eine direkte Überweisung auf einen bestehenden VL-Vertrag möglich. Im Übrigen werden die besoldungsrechtlichen Vorschriften entsprechend angewendet.

Zu Hinweisen für die erforderliche Steuererklärung sei i.Ü:
  • JuS-Magazin 06/2005, S. 26
  • Referendargehalt und Einkommensteuer, in: JuS 1993, S. 787 – 791
  • Steuerliche Absetzungsmöglichkeiten für Rechtsreferendare, in: JuS 1999, S. 96
  • Steuertipps Alpmann/Schmidt, 1993
  • und
  • unser Skript, das Ihr im Büro kaufen könnt

  • verwiesen.

    Die Bezüge/Unterhaltsbeihilfe werden/wird im Erziehungsurlaub nicht weiter gezahlt. Es wird Erziehungsgeld gezahlt, wenn Anspruch darauf besteht.

    Nebentätigkeit

    "Nebenjob"

    Jede Nebentätigkeit ist grundsätzlich genehmigungspflichtig (sowohl abhängige als auch selbständige), genauer geregelt in der NebentätigkeitsVO, denn es darf zu keiner Interessenkollision mit der Ausbildung (entweder hinsichtlich des Inhalts oder wegen schlechter Stationsnoten) kommen. In einem solchen Fall kann die Genehmigung widerrufen werden. Den Antrag stets vor Beginn der Aufnahme der Nebentätigkeit und in die Zukunft gerichtet stellen. Die Antragstellung kann frühestens am Tag der Einstellung erfolgen. Zulässig sind 8 Stunden ausbildungsferne bzw. 10 Stunden ausbildungsnahe (juristische) Tätigkeiten. Mehr (bis zu 20 Stunden) geht nur bei einem "gut" im 1. Staatsexamen und Arbeit an einer Uni im rechtswissenschaftlichen Bereich. Die erlaubte Stundenzahl bezieht sich auf die tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit pro einzelne Woche nicht auf einen Durchschnitts-wert. Jedoch kann man die Nebentätigkeit auch mit einem Monatsumfang von 32 bzw. 40 Stunden beantragen.

    Zweitstudium

    Ein Zweitstudium ist nur anzeigepflichtig. Es reicht aus, dem Kammergericht eine Immatrikulationsbescheinigung zuzuschicken.

    Zusätzliche Vergütung in der Station

    Werden Tätigkeiten, die Ihr im Rahmen Eurer Station ausübt (z.B. beim Anwalt) zusätzlich vergütet, gilt dies formal vom finanziellen Standpunkt aus betrachtet ebenfalls als Nebentätigkeit. Diese ist nicht genehmigungspflichtig und nicht in der Stundenzahl beschränkt, aber die zusätzlichen Einkünfte sind offiziell anzuzeigen.

    Anrechnung der Bezüge / Unterhaltsbeihilfe

    In § 65 BBesG wird differenziert zwischen Nebentätigkeiten außerhalb der Station (Abs. 1) und innerhalb der Station (Abs. 2).

    Abs. 1: Das Entgelt wird auf die Referendarsbezüge angerechnet, sofern es diesen Bruttobetrag (ca. 922 Euro) übersteigt. Als Anwärtergrundbetrag werden jedoch mindestens 30 % des Anfangsgrundgehaltes der Eingangsbesoldungsgruppe A13+Zuschlag: ca. 3000 Euro; 30 % = ca. 900 Euro der Laufbahn gewährt. Es muss regelmäßig ein Nachweis über die Entgelthöhe aus der Nebentätigkeit erbracht werden, aus der das monatliche Bruttoentgelt zu ersehen ist. Schummeln kann entdeckt werden durch die Höhe der zusätzlich entrichteten Sozialversicherungsbeiträge!

    Abs. 2: Hier darf mehr hinzuverdient werden. Innerhalb der Station darf man ca. 2080 Euro hinzuverdienen, denn hier muss man insgesamt nur unter 3000 Euro bleiben, bevor eine Anrechnung erfolgt.

    Geringfügige Beschäftigung nach §§ 8, 8a SGB IV

    Wenn der Nebenverdienst nicht mehr als 400 Euro beträgt, entfällt unter den Voraussetzungen der §§ 8, 8a SGB IV die Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

    Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst


    Verfahren

    1,5 Monate vor dem Einstellungstermin vergibt die Referendarabteilung die Referendariatsplätze für die entsprechende Einstellungskampagne. 2 Wochen vor dem Termin erfolgt das Nachrückverfahren. Alle Bewerber die nicht berücksichtigt wurden, erhalten keine Nachricht.

    Wichtig: Alle diese müssen sofort - spätesten jedoch 10 Wochen vor dem nächsten Einstellungstermin - bekunden, daß sie ihre Bewerbung aufrechterhalten möchten. Zu jedem weiteren Termin muss ebenfalls eine Rückmeldung erfolgen.

    Wenn sich Bewerber an 2 aufeinander folgenden Terminen nicht rechtzeitig schriftlich zurückgemeldet haben oder die Aufnahme ablehnen, werden sie aus der Bewerberliste gestrichen. Allerdings kann auch die Aufnahme zu einem bestimmten Termin beantragt werden. Bis zu diesem braucht man sich dann nicht zurückmelden.

    Ablehnungsgründe

    Der Antrag auf Aufnahme in den Juristischen Vorbereitungsdienst kann abgelehnt werden, wenn

    Krankheit zum Einstellungstermin

    Wenn ein Referendar zum Einstellungstermin aus wichtigen Gründen (z. B. Krankenhausaufenthalt) nicht erscheinen kann, ist die Einstellung nicht gefährdet, wenn er zum Nachvereidigungstermin anwesend sein kann. Ansonsten kann eine Einstellung erst zum nächsten Termin erfolgen.

    Einstellungsveranstaltung

    Beginnt um 8.30 h und endet ca. 14.00 h. Die Kleidung ist nicht streng geregelt. Die Referendare kommen sehr unterschiedlich gekleidet zur Vereidigung. In der Regel ist man gut beraten, etwas gepflegter zu kommen. Anzug ist aber nicht erforderlich.

    Gesundheitsbescheinigung

    Kann bedenkenlos unterschrieben werden bei kleineren Leiden und akuten bzw. Vorübergehenden, auch ansteckenden Erkrankungen, jedoch nicht bei schweren ansteckenden oder chronischen Krankheiten (z.B. Diabetes). Auf letztere sollte auf der Bescheinigung hingewiesen werden. In solchen Fällen wird nachträglich vom Kammergericht eine amtsärztliche Untersuchung anberaumt.

    Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst

    Aktualisiert: März 2006

    Auf Antrag des Referendars

    Eine Kündigungsfrist gibt es nicht. Der Referendar kann sich nach § 15 JAG entlassen lassen. Der Antrag muss schriftlich erfolgen und es muss ein wichtiger Grund vorliegen (§ 15 II  JAG). Die wichtigen Gründe werden nicht abschließend ("insbesondere" § 15 JAG) in § 15 II JAG aufgezählt.
    Dazu gehören Krankheit, grobe Verletzung der Dienstpflicht etc. (vgl. § 15 II JAG). Der wichtige Grund muss der zuständigen Behörde bei Antragstellung nicht mitgeteilt werden.
    Zuständig für die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist die Ausbildungsbehörde.
    Liegt ein wichtiger Grund vor, endet die Ausbildung mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung bekannt gegeben wird (§ 15 III JAG). Die wichtigen Gründe ergeben sich aus §§ 73, 83 LBG.

    Wiederaufnahme nach Entlassung

    Wer vor Ablegen des 2. Staatsexamens aus dem Dienst/Ausbildungsverhältnis entlassen wurde, kann frühestens nach Ablauf von 12 Monaten die Wiedereinstellung beantragen. Die Frist von 12 Monaten kann in Abhängigkeit von den Gründen für das Ausscheiden variieren, wird jedoch, aufgrund des unfangreichen Verfahrens z.B. zur Prüfung, ob der Referendar wieder genesen ist und der Notwendigkeit den Referendar wieder in die Ausbildung "einzutakten", diesen Zeitraum nicht unterschreiten. Die bisherige Ausbildung wird angerechnet.

    Der Antrag, in dem man die Wiedereinstellung beantragt, muss bis spätestens zwei Monate vor dem gewünschten Wiedereinstellungstermin gestellt werden. Man durchläuft nicht das normale Einstellungsverfahren, sondern ist ausgegliedert, d.h. der Antrag ist an Frau Gottschall zu richten. Der Einstellung zu dem
    gewünschten Termin konnte bis jetzt fast immer entsprochen werden , aber trotzdem gibt es zukünftig keine Garantie gibt, dass es weiterhin so ist. Abhängig ist dies von den dem Land Berlin zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln.

    Zweites Staatsexamen


    Wiederholungsprüfung

    Zunächst wird die Wahlstation beendet. Danach erfolgt die Ergänzungsausbildung von 3 oder 6  Monaten, nach welcher die Wiederholungspüfung erfolgen. Bei Referendaren, die nach November 2003 eingestellt wurden, gilt eine einheitliche Verlängerung von 4 Monaten. In der Wiederholungsprüfung müssen alle Klausuren wiederholt werden.

    Härtefallantrag

    Aktualisiert: April 2005

    Prüflinge, die wiederholt die zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden haben, können die nochmalige Wiederholung der Prüfung beantragen. Der Antrag ist binnen 3 Monaten ab Zustellung des Prüfungsbescheides zu stellen.

    Für Einstellungskampagnen nach November 2003 gilt § 17 Abs. 5 S. 2 JAG 2003.
    Als persönliche Gründe werden auch solche akzeptiert, die schon beim ersten Versuch vorlagen. Namentlich sind zu nennen: Tod oder schwere Erkrankung eines Angehörigen, schwere Krankheit des Prüflings u. ä. Seit 2000 müssen Stresssituationen, die die Prüfungsvorbereitung oder die Prüfung selbst beeinträchtigt haben, sofort vorab bzw. direkt nach der Prüfung (Eintrag ins Protokoll!) und vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim JPA angezeigt werden, um sie für eine eventuelle Wiederholung der Prüfung als Argument heranziehen zu können. So sollten bereits bei der erstmaligen Prüfung vorsorglich eventuell vorhandene besondere Belastungen als formlose Anzeige beim JPA geltend gemacht werden.

    Für einen Antrag auf Anerkennung als Härtefall im 2. Versuch reichen familiäre und persönliche Gründe wie Kind, Alter, pflegebedürftige Angehörige allein nicht aus. Sie sind lediglich Zusatzkriterien. Psychische Gründe sollten deshalb ruhig angegeben werden, zumal diese nicht in die Personalakte eingehen.

    Verschieben

    Verschieben der Prüfung ist nur unter Angabe von wichtigen Gründen, die der Referendar nicht selbst zu verantworten hat möglich. Dazu gehören:

    Dies ist schriftlich mitzuteilen und zu beantragen.

    Schreibverlängerung

    Wichtig: Schreibverlängerung gibt es nur, wenn der Kandidat in der Schreibgeschwindigkeit behindert ist, möglich z.B. bei Schwerbehinderung, Krankheit (nicht lange sitzen können etc.), Schwangerschaft u.a. Der Antrag ist schriftlich gleich nach der Ladung (Frist geht aus der Ladung hervor) unter Vorlage eines amtsärztlichen Attests zu beantragen, d.h. erst Attest vom Hausarzt besorgen und dann damit zum Amtsarzt.

    Besonderheit bei Sehnenscheidenentzündung: zwar ist ein amtsärztl Attest nicht erforderlich, stattdessen wird eine Ultraschall-U nach GOL-Nr. gefordert, die in einer Klinik vorgenommen und auch dort attestiert wird (Adressen der Kliniken beim JPA). S. hierzu auch Merkblatt des JPA (Muster beim PR einzusehen).

    Krankheit zur mündlichen Prüfung

    Eine amtsärztliche Bescheinigung ist erforderlich und beim JPA einzureichen.

    Der Prüfling wird in der Regel zur nächsten Kampagne erneut geladen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist ein Dienstleistungsauftrag abzuleisten. Auf eigenen Wunsch des Referendars kann die Prüfung eventuell aber auch als Einzelprüfung in der ursprünglichen Kampagne wiederholt werden.

    Krankheit in der schriftlichen Prüfung

    Wird ein Referendar während der schriftl. Prüfung krank (s. o.), wird die Prüfung nach 3 Monaten wiederholt. Wird er auch in oder vor der Wiederholungsprüfung krank, erfolgt die Ladung wieder für die folgende Kampagne und so fort. Bringt der Kandidat ein amtsärztliches Attest und bricht die Prüfung deshalb ab, muss er sich am nächsten Arbeitstag in der folgenden Station zur Ausbildung einfinden oder eine erneute Krankmeldung (normale AU eines Arztes) der Ausbildungsstelle vorlegen und die Referendarabteilung darüber informieren!

    Aktualisiert: Dezember 2007

    Alle bereits geschriebenen Klausuren, auch die nicht bestandenen,werden in die nächste Kampagne mitgenommen.

    Unterbrechung / Rücktritt

    Jeder Referendar, auf den die Voraussetzung des Vorliegens eines besonders wichtigen Grundes zutrifft, kann auf Antrag von der Prüfung zurücktreten. Wenn ein Referendar krank ist und mehrfach nicht zur Prüfung erschienen ist, wird ihm vom JPA schriftlich nahe gelegt, einen derartigen Antrag zu stellen und ev. auch das Referendariat zu beenden. Von Amts wegen wird im 2. Staatsexamen nicht Abstand von weiteren Prüfungen für einen Referendar genommen. Auch nicht, wenn er bereits 3 Mal die Prüfung aus Krankheitsgründen nicht abgelegt hat.

    Schriftliche Prüfung

    Aktualisiert: Dezember 2007

    In der schriftlichen Prüfung werden ab der Einstellungskampagne November 2003 7 Klausuren geschrieben. Sind im Ergebnis mindestens 24,5 Punkte erreicht und gleichzeitig 4 Klausuren bestanden, kommt man in die mündliche Prüfung (vgl. § 17 i.V.m. § 7 Abs. 1 S. 4 und 5 JAG 2003)

    Mündliche Prüfung

    Die mündliche Prüfung wird in 4 voneinander getrennt bewerteten Fächern durchgeführt: Aktenvortrag, Öffentliches Recht, Zivilrecht und Strafrecht . Die Aktenvortragsnote geht mit 16 % in die Gesamtnote ein, die anderen drei Fächer mit jeweils 8 % (insgesamt 40 %). Am Ende der mündlichen Prüfung wird die Endnote verkündet. In die Endnote gehen die schriftliche Prüfung mit 60 % und die mündliche Prüfung mit 40 % ein.

    Krankheit


    Wiederholung von Stationen

    Seit Nov. 2003: Wenn mehr als 1 Drittel der Station durch Krankheit versäumt wurde, kann die Station auf Antrag wiederholt werden. Das heißt, bei einer 3-monatigen Station 1 Monat und ein Tag und bei einer 6-monatigen Station 2 Monate und ein Tag. Der Antrag ist vor Beendigung der Station bei der Referendarabteilung zu stellen. Allerdings wird diese nur um die zeit verlängert, bis 2 Drittel der Station erreicht sind bzw. bis in die nächste Station übergegangen werden kann.

    Attest

    Krankmeldungen und sonstige Verhinderungen sind unverzüglich telefonisch an das Referat für Referendarangelegenheiten (Registratur E) und zusätzlich an die jeweilige Ausbildungsstelle (z. B. Gericht, Staatsanwaltschaft, Behörde, Rechtsanwalt) zu richten.

    Bei länger als drei Kalendertage (nicht: Arbeitstage) währender Erkrankung ist am vierten Tag ein ärztliches Attest bei dem Referat für Referendarangelegenheiten einzureichen, das Angaben über die voraussichtliche Dauer der Dienstunfähigkeit enthalten soll. 

    Unfälle

    Bei Unfällen in der Station oder auf dem Weg zur Station ist die Unfallkasse Berlin als Unfallversicherungsträger zuständig.

    Stationen


    Wahlstation beim Anwalt

    Bei der Anmeldung der Station in der Referendarabteilung (spätestens 8 Wochen vor Antritt) ist in allen Fällen die Vorlage einer Einverständniserklärung des Anwalts erforderlich.

    Gem. § 21 JAG ist für jeden Schwerpunktbereich die Ableistung dieser Station bei jedem beliebigen Anwalt möglich. Hierbei ist es unerheblich, in welchem Land die Station durchgeführt wird und ob es ein deutscher oder ausländischer Anwalt ist.

    Maßgeblich ist lediglich, dass der Anwalt Eurer Wahl in dem entsprechenden Land nachweislich mindestens seit einem Jahr zugelassen (Zulassungsnachweis muss vorgelegt werden) oder in Listen aufgeführt ist. Diese Listen sind zu finden

    1. in der Bibliothek des KG (mehrere Bände herausgegeben vom Deutschen Anwaltsverein, der Anwaltskammer etc.)
    2. bei Frau Gottschall in der Referendarabteilung
    3. im Internet (hier ist die Vorlage eines Ausdrucks mit Deckblatt der Quelle erforderlich).
     

    In anderen Bundesländern

    In den ersten drei Stationen grundsätzlich nur möglich, wenn dort eine entsprechende AG gefunden wird. Gibt es am Ort keine AG (wie z.B. in NRW) kann eine Station dort nicht durchgeführt werden. Etwas anderes gilt nur bei Besuch der Verwaltungshochschule in Speyer. Brandenburg wird in diesem Fall zu Berlin gezählt und bildet somit eine Ausnahme. Während der Anwalts- und der Wahlstation besteht grundsätzlich keine AG-Pflicht, so dass diese unproblematisch auch außerhalb Berlins und im Ausland absolviert werden können.

    Zeugnisse


    In den Arbeitsgemeinschaften

    Das Zeugnis sollte innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der AG beim KG vorliegen. Wenn dies nicht der Fall ist, mahnt die Referendarabteilung den AG-Leiter an. Der Referendar kann das Fehlen des Zeugnisses bei der Referendarabteilung sicherheitshalber melden. Achtet darauf, das Eure Zeugnisse zum Zeitpunkt der mündl. Prüfung alle vorliegen.

    Änderung Stationszeugnis

    Herangehensweise:

    Anschließend wird das alte Zeugnis aus der Personalakte entfernt und durch das neue ersetzt.

    Wird keine Änderung des Zeugnisses erwirkt, bleibt dem Referendar die Möglichkeit einer Gegenvorstellung, welche hinter das in der Akte verbleibende ursprüngliche Zeugnis geheftet wird.

    Urlaub


    Während Einführungslehrgängen

    Während die vier- bzw. zweiwöchigen Einführungslehrgänge im Zivil-, Straf- und Verwaltungsrecht besteht Urlaubssperre. In besonderen Fällen wird jedoch Sonderurlaub oder Urlaub für einen Tag gewährt.

    Während AG-Klausuren

    Auch am Tag der AG-Klausuren kann Urlaub genommen werden.

    Rückmeldung bei Dienstantritt

    Referendare müssen sich bei ihrer Station zurückmelden!

    Urlaubsanspruch

    Urlaubsanspruch besteht für Referendare bis zum Alter von 29 Jahren in Höhe von 26 Tagen, ab dem 30. Lebensjahr 29 Tage im Kalenderjahr. Urlaub, der bereits aufgrund eines vorangegangenen Arbeitsverhältnisses für das entsprechende Jahr genommen wurde, wird auf den Urlaubsanspruch im Referendariat angerechnet.

    Bei Einstellungen in der ersten Jahreshälfte wird der Urlaub in voller Höhe gewährt. Bei Einstellungen im August werden 5/12 und bei Einstellungen im November 2/12 des Jahresurlaubsanspruches gewährt.  Der Urlaub ist bis zum Ende des Folgejahres anzutreten.

    Sonderurlaub

    Nach dem Examen

    Nach dem schriftlichen Examen sollte sich der Referendar drei Monate vor dem Ende des Referendariats bei der Bundesagentur für arbeitssuchend melden. Es ist möglich dies unter der Nummer

    01801- 555 111

    telefonisch zu tun.
    Weitere Informationen findet ihr in der Präsentation zur Begrüßungsveranstaltung des Personalrats für neu aufgenommene Referendare.
    Nützliche Hinweise gibt es auch bei dem Bewerbungs ABC, das sich hier herunter laden läßt.


    Für die Richtigkeit der Angaben können wir leider keine Gewähr übernehmen.
    Änderungen bitte kurz und formlos an uns per Email (personalrat.referendare@kg.berlin.de). Danke.